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Rentenzahlungen an einen ausgeschiedenen Gesellschafter einer schweizerischen Personengesellschaft (EAS 1537 v 8. 10. 1999)

Anfragebeantwortungen des BMF*)DBA-SchweizÖStZ 2000/107ÖStZ 2000, 23 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

Eine lebenslängliche Rente, die ein in Österreich ansässiger persönlich haftender Gesellschafter einer schweizerischen KG nach altersbedingtem Ausscheiden aus der Gesellschaft für seine Verdienste bei der seinerzeitigen Führung des Betriebes (des Mitunternehmeranteils) nach Art einer „Pension“ bezieht, sind beim Empfänger als nachträgliche Betriebseinnahmen iSd § 32 Z 2 EStG 1988 steuerpflichtig. Bei dieser aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts gebotenen Fallbeurteilung sind die Renteneinkünfte dem Art 7 DBA-Schweiz zuzuordnen, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an diesen nachträglichen Einkünften aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit dem Betriebstättenstaat der Personengesellschaft (Schweiz) überlassen wird und in Österreich von der Besteuerung ausgenommen sind. Sollte hingegen aus schweizerischer Sicht den Rentenzahlungen die Eigenschaft als nachträgliche Betriebstätteneinkünfte abgesprochen und diese daher schweizerischerseits unter Art 21 DBA-Schweiz subsumiert werden, welcher Österreich als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist, würde die Freistellungsverpflichtung Österreichs, die nur dann besteht, wenn die Einkünfte nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden dürfen, gem Art 23 DBA-Schweiz, entfallen. (SWI 1999, 515)

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