Im Fall der Arbeitnehmerbesteuerung ist dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflussprinzip einzuräumen (vgl AÖF 1999/134, Z 4). Dieser mit Deutschland ausdrücklich vereinbarte Grundsatz wird von österr Seite auch gegenüber anderen DBA-Partnerstaaten angewandt. Wird daher ein Arbeitnehmer eines österr Unternehmens vorübergehend in eine italienische Betriebstätte dieses Unternehmens entsandt und gelangt während dieser Zeit ein „sonstiger Bezug“ zur Auszahlung, der nur anteilig auf die in Italien ausgeübte Arbeit entfällt, dann erlangt Italien nur für diesen anteiligen Betrag, nicht aber für die gesamte Sonderzahlung ein Besteuerungsrecht. (SWI 1999, 516)