Vergütungen, die ein in Österreich ansässiger Künstler aufgrund eines Vertrages mit einer deutschen Fernsehanstalt für seine Mitwirkung an einer deutschen Unterhaltungsshow erzielt, unterliegen (bei Einstufung als Werkvertrag) gem Art 8 Abs 2 letzter Satz DBA-Deutschland bzw (bei Einstufung als Dienstvertrag) gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland der deutschen Besteuerung und sind in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. Werden bei dieser Show auch Filme vorgeführt, die mit dem Künstler in Frankreich gedreht worden sind, könnte auch Frankreich ein auf Art 17 Abs 1 DBA-Frankreich gestütztes Besteuerungsrecht hins des auf diese Tätigkeit entfallenden Vergütungsanteils in Anspruch nehmen. Zahlungen, die der Künstler darüber hinaus als freiberuflich Tätiger erhält und die weder mit der deutschen Unterhaltungsshow noch mit den vorgelagerten Filmaufnahmen unmittelbar zusammenhängen (zB gesonderte Presseauftritte, Interviews) unterliegen gem Art 8 Abs 2 DBA-Deutschland bzw Art 14 DBA-Frankreich der ausschließlichen Besteuerung in Österreich, sofern diese Tätigkeiten nicht funktionell einer in Deutschland oder Frankreich gelegenen festen Einrichtung des Künstlers zuzurechnen sind. Ist der Künstler unselbstständig tätig, würde die vorgenannte Rechtsfolge nur eintreten, wenn er diese Tätigkeit außerhalb Deutschlands ausführt. (SWI 1999, 519)