Verluste, die eine operativ tätige deutsche GmbH & Co KG, an der eine österr GmbH zu 98% als Kommanditistin beteiligt ist, in ihren deutschen Betriebstätten erleidet, können gem Art 4 iVm Art 15 DBA in Österreich nicht ausgeglichen werden. Wird dieser KG-Anteil hingegen als Sacheinlage gem Art III UmgrStG steuerneutral in die deutsche Komplementär-GmbH eingebracht und werden in der Folge die Verluste in den deutschen Betriebstätten der deutschen Tochter-GmbH in einem Ausmaß erlitten, dass hiedurch der steuerliche Wert der Beteiligung an der deutschen Tochter-GmbH herabgemindert wird, dann kann diese Wertminderung bei der österr Mutter-GmbH nach Maßgabe der einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs 3 Z 2 KStG zu Teilwertabschreibungen führen. Sollte die deutsche GmbH in der Zukunft Gewinne erzielen und der deutsche Verlust auch in Deutschland zu einer steuerlichen Verwertung führen, wird auf österr Seite besonders sorgfältig zu untersuchen sein, ob es hiedurch zu einer Wertsteigerung der Beteiligung an der deutschen Muttergesellschaft gekommen ist, die auf österr Seite gem § 6 Z 13 EStG 1988 zu einer zwingenden Beteiligungsaufwertung und damit zu einer Kompensation der seinerzeitigen Steuerminderungen führt. (SWI 1999, 466)