Ziel und Zweck eines DBA ist die Beseitigung einer internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die Herbeiführung von doppelten Nichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder beider Vertragsstaaten für Steuerumgehungszwecke genutzt werden können. Werden daher vom Wortlaut eines DBA zwei Auslegungsvarianten getragen, wobei nach der einen eine offenkundige Steuerumgehungsmöglichkeit eröffnet wird, während dies nach der anderen nicht der Fall ist, dann wäre es rechtswidrig, dem DBA den umgehungsfördernden Sinn beizumessen, da eine solche Auslegung gegen Ziel und Zweck des DBA verstieße.