Entgelte, die ein österr Unternehmen einem deutschen Unternehmen für die Einräumung der Verwertungsrechte an den Persönlichkeitsrechten eines Sportlers zahlt, sind aufgrund des geltenden DBA-Deutschland von der österr Besteuerung zu entlasten. Diese Entlastungsverpflichtung besteht sowohl dann, wenn es sich hiebei um unter Art 12 DBA-Deutschland fallende Zahlungen handelt (Lizenzgebühren), als auch dann, wenn die Zahlungen unter Art 4 (Unternehmensgewinne) fallen. (SWI 1999, 467)