Meldet eine österr Großhandelsfirma in Prag einen angemieteten Büroraum als Zweigniederlassung an, dann wäre diese Geschäftseinrichtung nur dann nicht als Betriebstätte iSd Art 5 DBA-CSSR zu werten, wenn sie bloß der Erbringung von „vorbereitenden“ Tätigkeiten oder von „Hilfstätigkeiten“ dient. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung an sich „einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht“. Werden im vorliegenden Fall in Tschechien zwei in Tschechien ansässige tschechische Staatsbürger für das österr Unternehmen tätig, wobei der erste im Außendienst mit dem Aufgabenbereich, für die österr Firma Kunden zu werben und vorhandene Kunden zu betreuen und deren Lieferwünsche nach Österreich weiterzugeben, und der zweite Mitarbeiter im Büro tätig ist und die Verbindung zwischen den tschechischen Kunden und der österr Firma herstellt, dann wird jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden können, dass die Geschäftseinrichtung den Verkaufsaktivitäten dient. Verkaufsaktivitäten einer produzierenden Gesellschaft wird auf keinen Fall Hilfscharakter zugemessen. Dies gilt aber umsomehr für Verkaufsaktivitäten von Handelsunternehmen. Finden sie in einer festen Einrichtung statt, begründet dies eine Betriebstätte auch dann, wenn die Vertragsabschlüsse jeweils vom Stammhaus gebilligt werden müssen (vgl K Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Auflage, 1996, Rz 116 zu Art 5). Wenn in einem solchen Fall auf tschechischer Seite der Bestand einer Betriebstätte angenommen wird, bedarf es zur Bestreitung dieser Annahme überzeugender Beweismittel, aus denen eindeutig erkennbar wird, dass die tschechischen Kunden nicht mit der gleichen Intensität betreut werden, wie dies sonst üblicherweise im Wege von in Tschechien betriebstättenmäßig niedergelassenen Vertriebsunternehmen geschieht. (SWI 2000, 298)