Ist eine österr Privatstiftung Alleingesellschafterin einer schweizerischen Kapitalgesellschaft und soll diese schweizerische Gesellschaft im zeitlichen Geltungsbereich des - vor der Unterzeichnung stehenden - Revisionsprotokolls zum DBA-Schweiz liquidiert werden, dann bewirkt eine nach schweizerischem Recht vorgenommene Qualifizierung der Liquidationserlöse als „Dividenden“ iSd Art 10 DBA-Schweiz, dass die Schweiz auf die Erhebung der 35%igen Verrechnungssteuer zur Gänze verzichten muss. Der Umstand, dass Österreich gem Art 10 Abs 3 an diese schweizerische Qualifizierung gebunden ist, hat lediglich auf der Ebene der Abkommensanwendung rechtliche Bedeutung. Bei Anwendung des innerstaatlichen Rechts hingegen, wird die Zuordnung der Liquidationserlöse unter die in § 13 Abs 2 Z 4 KStG für Veräußerungsgewinne vorgesehene Steuerbefreiung nicht unterbunden. (SWI 2000, 339)