Die Bezüge eines in Russland ansässigen russischen Staatsbürger, der als Dienstnehmer einer inländischen Vertriebs-GmbH eines internationalen Konzerns einer Schwestergesellschaft in Russland als Verkaufsdirektor für die Länder der ehemaligen Sowjetunion zur Verfügung gestellt wird, unterliegen gem Art 11 DBA-Russland dem russischen Besteuerungsanspruch. Die russische Schwestergesellschaft hat in fremdverhaltenskonformer Weise für diese Arbeitskräftegestellung eine angemessene Arbeitsgestellungsvergütung an die österr GmbH zu leisten. (SWI 2000, 323)