Führt der Inhaber eines österr Schlossereibetriebes im Auftrag eines österr anlagenerrichtenden Unternehmens von Mitte 1995 bis November 1999 die Montageüberwachung bei einem Anlagenbau in Russland durch, dann sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gem Art 5 DBA-Russland in Österreich nur dann von der Besteuerung freizustellen, wenn sie im Rahmen einer in Russland unterhaltenen Repräsentanz iSd Art 4 conv cit erzielt worden sind. Ob diese Voraussetzung zutrifft, muss von Parteienseite unter Beweis gestellt werden. Da einerseits der Begriff der „Repräsentanz“ iSd DBA-Russland dem Begriff der „Betriebstätte“ iSd OECD-MA entspricht und da andererseits bloße Überwachungstätigkeiten nicht unter die Fristenregelung für Bauausführungen fallen (Z 17 des OECD-Kommentars zu Art 5 OECD-MA) kann dem zuständigen Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es aus dem Umstand des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Besteuerung in Russland einen Rückschluss darauf ziehen möchte, ob oder ob nicht eine „Repräsentanz“ in Russland bestanden hat. Das Verlangen nach Vorlage eines Besteuerungsnachweises als Voraussetzung für die Steuerfreistellung in Österreich wäre nur dann für das inländische Besteuerungsverfahren nicht relevant, wenn der Bestand einer russischen „Repräsentanz“ zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.(SWI 2000, 290)