Gem Art 13 Abs 3 lit a iVm Art 23 Abs 2 lit b DBA-Frankreich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen im Belegenheitsstaat der Tochtergesellschaft (Quellenstaat) sowie - unter Anrechnungsverpflichtung der Steuer des Quellenstaates - der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Durch Art 13 Abs 3 lit b conv cit verliert jedoch der Quellenstaat in Umgründungsfällen, die im Ansässigkeitsstaat steuerentlastet abgewickelt werden können, dieses Besteuerungsrecht. Bringt daher eine österr Kapitalgesellschaft gem Art III des UmgründungssteuerG ihre eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG 1988 darstellende Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft in ihre französische Tochterkapitalgesellschaft ein, kann Frankreich aus diesem Vorgang keine Besteuerungsrechte geltend machen. Auch dann nicht, wenn auf die Beteiligung an der ungarischen Kapitalgesellschaft in den Vorjahren eine steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Eine einbringungsbedingte Nachversteuerung der Teilwertabschreibung kommt in Österreich nicht in Betracht, da im Falle der Gewährung von neuen Anteilen der Buchwert der eingebrachten Beteiligung als Anschaffungskosten der neuen Anteile gilt und im Falle des Verzichtes auf Gewährung von Anteilen an der französischen Tochterkapitalgesellschaft nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG eine Zuaktivierung des steuerlichen Buchwertes der eingebrachten Beteiligung auf die Beteiligung an der übernehmenden französischen Tochtergesellschaft zu erfolgen hat. Damit bleibt in beiden Fällen die Steuerhängigkeit der Teilwertabschreibung iSd § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG 1988 gewahrt. Es kann mithin keine französische Steuer anfallen, die - wegen der Nichtbesteuerung auf österr Seite - die Gefahr einer Doppelbesteuerung nach sich zieht. Die Bewertung der ungarischen Beteiligung in den Büchern der französischen Tochtergesellschaft hat sich hiebei allerdings nach französischem Recht zu richten. Sollte auf französischer Seite die eingebrachte Ungarn-Beteiligung mit dem Marktwert, sonach mit einem Wert angesetzt werden, der höher ist als der korrespondierende österr Wertansatz (der sich aus der „Buchwertfortführung“ für die einbringungsgeborenen Anteile an der französischen Gesellschaft ergibt), dann führt dies auf österr Seite, wie zuvor ausgeführt, nicht anlässlich der Einbringung zu einer Nachversteuerung der in der Gegenleistung für die Einbringung gespeicherten Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der ungarischen Kapitalgesellschaft. Sollte nach französischem Recht die vorerwähnte Aufwertung der Ungarn-Beteiligung vorgenommen werden, kann dies nach dem DBA-Frankreich nicht zu einer Besteuerung der österr Gesellschaft in Frankreich führen. (SWI 2000, 295)