Lohnbezüge, die in Österreich ansässige und im Rahmen einer von einer inländischen Bau-GmbH in Deutschland unterhaltenen Baubetriebstätte beschäftigte Arbeitnehmer erzielen, unterliegen der deutschen Besteuerung und sind in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes steuerlich zu berücksichtigen. Die in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte sind nach österr Recht zu ermitteln. Die von den „Deutschland-Bezügen“ weiterhin zugunsten der österr Sozialversicherung einzubehaltenden und abzuführenden Beiträge sind daher bei diesen als Werbungskosten anzusetzen und mindern demnach lediglich die für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigenden deutschen Einkünfte, nicht aber die inländische Steuerbemessungsgrundlage, uzw auch dann nicht, wenn diese Beiträge bei der Besteuerung in Deutschland unberücksichtigt bleiben.