Ein deutsches Finanzdienstleistungsunternehmen, das sich um die Kapitalertragsoptimierung seiner Kunden in der Weise annimmt, dass es für sie die Entscheidungen über den An- und Verkauf von Wertpapieren trifft, wobei diese Transaktionen über ein (von den Kunden) bei einem US-Broker unterhaltenen Wertpapierkonto abgewickelt werden, tritt in die österr beschränkte Steuerpflicht ein, wenn es zur Anwerbung österr Kunden in Österreich ansässige freie Mitarbeiter gewinnt, die als „ständige Vertreter“ des deutschen Unternehmens iSd § 98 Z 3 EStG 1988 anzusehen sind. Hiebei ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass als „ständiger Vertreter“ nach § 98 Z 3 EStG 1988 alle Personen in Betracht kommen, die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des „abhängigen Vertreters“ („Vertreterbetriebstätte“) iSd Art 5 Abs 5 OECD-MA erfüllen, da ein österr Besteuerungsrecht gegenüber den DBA-Partnerstaaten Österreichs nur dann entstehen kann, wenn die Erfordernisse beider Rechtskreise, des innerstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechtes, erfüllt sind. Entscheidend für das Vorliegen einer „Vertreterbetriebstätte“ des deutschen Unternehmens wäre der Umstand, dass die - als „abhängig“ einzustufenden freien Mitarbeiter - über eine Abschlussvollmacht verfügen. Hiebei ist aber nicht die Erteilung einer formellen Abschlussvollmacht erforderlich; vielmehr ist auch eine „wirtschaftliche Abschlussvollmacht“ ausreichend, die gegeben wäre, wenn der österr Kunde mit Abgabe seiner Unterschrift auf standardisierten Formularen davon ausgehen kann, dass er damit die Ware oder die Dienstleistung bereits „gekauft“ hat (vgl EAS 877, 1051). Eine Vertreterbetriebstätte wird hingegen dann nicht anzunehmen sein, wenn für das finale Zustandekommen des Vertrages noch weitere Schritte im unmittelbaren Kontakt mit dem deutschen Unternehmen zu setzen sind und daher mit Unterfertigung der standardisierten Dokumente die Dienstleistung noch nicht abschließend gekauft worden ist. (SWI 2000, 352)