Nimmt eine deutsche EDV-Firma, die bisher den österr Markt (Software für Industrieanlagen) durch nicht abschlussberechtigte Außendienstmitarbeiter betreut hat, künftighin die Dienste einer österr Office-Service-GmbH (zB Korrespondenzabwicklung in mehreren Sprachen, Terminkoordinierung, Nutzung von Konferenzräumen, Inanspruchnahme persönlicher Assistenz in der Telefonzentrale, Gästebetreuung durch die Rezeption) in Anspruch, wobei in dieser Gesellschaft auch ein Büroraum benützt wird, dann wird durch die Erlangung der dauerhaften Verfügungsmacht über den Büroraum für Zwecke der Vermarktung der deutschen Produkte in Österreich eine inländische Betriebstätte begründet. Betriebstättenbegründend wirkt ausschließlich die Erlangung dieser Verfügungsmacht über den Büroraum; denn dieser erfüllt das Tatbestandsmerkmal sowohl des § 29 BAO („Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes dient“) als auch jenes der Z 8 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland. (SWI 2000, 290)