Die in einem internationalen Verständigungsverfahren erzielte gegenseitige Übereinstimmung über eine bestimmte DBA-Auslegungsfrage erlangt als eine von beiden Seiten als richtig anerkannte Abkommensinterpretation ihre Rechtsrichtigkeit nicht erst ab diesem Verständigungsverfahren. Besondere Überlegungen mögen in diesem Zusammenhang anzustellen sein, wenn in einem Verständigungsverfahren von einer ehemaligen Auslegungsvariante abgerückt wird oder wenn man sich von einer anerkannten OECD-Auslegungsregel distanziert. Im Fall der Verständigung über die steuerliche Behandlung von Wiederholungshonoraren, derzufolge diese als Lizenzgebühren einzustufen sind (AÖF 1999/134), liegen keine derartigen besonderen Gegebenheiten vor, sodass diese Beurteilung auch in der Vergangenheit anwendbar ist. (SWI 2000, 307)