Erwirbt ein in Österreich akkreditierter ausländischer Diplomat ein inländisches Eigenheim oder eine inländische Eigentumswohnung, die ihm als Wohnsitz während seiner Entsendungszeit nach Österreich dienen soll, und wird ein Finanzierungskredit auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt, so ist er durch Art 34 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl 1966/ 66, von der Entrichtung der hiebei anfallenden Rechtsgeschäftsgebühr befreit. Diese aus der Diplomatenkonvention abzuleitende Befreiung ist allerdings nur eine persönliche und keine sachliche. Sie vermag daher keine Befreiungswirkung auf die andere Partei des Darlehens- oder Kreditvertrages zu entfalten. Wenn die andere Vertragspartei daher die ihr vorgeschriebene Gebühr zivilrechtlich auf den diplomatisch privilegierten Kreditnehmer überwälzt, widerspricht dies nicht der Steuerbefreiung der Diplomatenkonvention und liegt dies außerhalb der Einflusssphäre der Finanzverwaltung. (SWI 2000, 338)