EStG 1988: § 98 Z 4, BAO: § 48
Einkünfte von in Kroatien ansässigen (und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden) Fernfahrern, die als Dienstnehmer inländischer Transportunternehmen ausschließlich auf ausländischen Transportrouten zum Einsatz kommen, unterliegen dem inländischen Lohnsteuerabzug, da die Fernfahrer auch auf ihren Auslandsfahrten ihre Arbeitsleistungen gegenüber ihrem inländischen Arbeitgeber erbringen, sodass eine inländische Verwertung ihrer Arbeitsleistung unmittelbar in den Händen des inländischen Arbeitgeberbetriebes erfolgt, wodurch ihre Arbeitsleistungen unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zu Gute kommen. Bis zum Wirksamwerden des bereits ausgehandelten DBA-Kroatien könnte bei Nachweis einer Besteuerung in Kroatien eine Entlastung von dieser Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung gem § 48 BAO herbeigeführt werden. Der hiefür erforderliche Antrag kann auch von dem inländischen Arbeitgeber eingebracht werden. (SWI 2000, 381)