BAO: § 29, EStG 1988: § 98
Wird von einer österr Beteiligungsverwaltungs-AG in Großbritannien in der Rechtsform einer britischen Personengesellschaft (Limited Partnership) ein Fonds aufgelegt, über den sich in europäischen Ländern ansässige Investoren an österr Kapitalgesellschaften bis zu 40% beteiligen können, dann ist zunächst zu klären, ob es sich bei der britischen Personengesellschaft um eine vermögensverwaltende Mitunternehmerschaft handelt. Sollte diese Frage zu bejahen sein, vor allem weil eine Vergleichbarkeit mit dem Vermögensmanagement eines Investmentfonds gegeben ist (BMF, RdW 1994, 420) und auch nicht im geringen Umfang gewerbliche Betätigung vorliegt (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150) und sollten sich die Investoren in diesem Fall im Rahmen ihres Privatvermögens an der britischen Personengesellschaft beteiligen, dann erzielen sie nach österr Recht teils Einkünfte aus Kapitalvermögen, teils - bei Veräußerung von Beteiligungen - sonstige Einkünfte. Die Räumlichkeiten der österr Beteiligungsverwaltungs-AG, in denen das Vermögensmanagement für die britische Personengesellschaft besorgt wird, würden diesfalls weder nach § 29 BAO noch nach DBA-Recht inländische Betriebstätten der britischen Personengesellschaft (genauer: der Gesellschafter der britischen Personengesellschaft) darstellen; spekulative Gewinne aus der Veräußerung der von der britischen Personengesellschaft gehaltenen inländischen Beteiligungen würden folglich nur dann der inländischen Steuerpflicht unterliegen, wenn die Beteiligungsgrenze von 10% (§ 98 Z 8 EStG) überschritten wird und für Gewinnausschüttungen kämen die Quellensteuerentlastungen nach den jeweils anzuwendenden DBA zur Anwendung.