Die Neuregelung im § 12 Abs 2 Z 4 UStG 1994 (Reparaturleistungen an Leasingfahrzeugen gelten als für den Leasingnehmer ausgeführt) soll nur für jene Fälle gelten, bei denen nach der Vertragslage der Leasingnehmer alle Risken aus dem Leistungsverhältnis zu tragen hat (vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 87 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP). In anderen Fällen - zB bei Fullservice-Leasingangeboten, bei denen neben einem Finanzierungsleasingvertrag auch sämtliche Reparaturen und Verschleiße übernommen werden, oder bei einem Leihwagen, der im Rahmen eines Bestandvertrages für einen Tag vermietet wird (Beispiele aus Prodinger, Vorsteuerabzug auf Reparaturen beim Leasing, SWK 2000, S 533) - soll die Neuregelung nicht zur Anwendung gelangen. Ein entsprechender Erlass ist seitens des Bundesministeriums für Finanzen in Ausarbeitung.