Der VfGH hat mit Entscheidung vom 15.06.2000, V 102/99-6, in der umstrittenen BMF-Verordnung BGBl II 1997/287, mit welcher die Einkünfte von Lehrbeauftragten zwingend den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden, das Wort "Fachhochschulen" sowie die Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" als verfassungswidrig aufgehoben. Damit sind nur mehr die Bezüge von Lehrbeauftragten an Universitäten, Hochschulen und Pädagogischen Akademien (zwingend) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln. Einkünfte von Lektoren an Fachhochschulen sowie an anderen in der VO nicht genannten Bildungseinrichtungen sind hingegen nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen (insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Lehrverpflichtung) als selbständige oder nichtselbständige Einkünfte einzustufen.