Eine Krankenkasse, die von einer stattgebenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Kenntnis erlangt, wonach Bezüge entgegen ihrer Rechtsmeinung als LSt-freie Diäten beurteilt werden, hat in diesem LSt-Verfahren auch dann keine Parteistellung, wenn die in dieser Entscheidung getroffene steuerliche Beurteilung aufgrund des Verweises in § 49 Abs 3 ASVG die Vorfrage für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung darstellt.