Mit dem EU-GesRÄG wurde der Grundsatz der Kapitalaufbringung durch die verpflichtende Leistung von Sacheinlagen bei Gründung einer AG bzw Durchführung einer Kapitalerhöhung verstärkt (Vorleistungspflicht). Im Beitrag wird auf Zweifelsfragen über den Anwendungsbereich der aktienrechtlichen und GmbH-rechtlichen Regelung über die Fälligkeit von Sacheinlagen eingegangen.
Sacheinlage