vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Strafen bei verspäteter Offenlegung (Rudorfer, SWK 13/2000, W 43)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 2000/745ÖStZ 2000, 364 Heft 14 v. 15.7.2000

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag ihren Jahresabschluss samt erforderlichen Beilagen einzureichen. Einer Klarstellung durch den OGH zufolge muss der Verhängung von Zwangsstrafen keine entsprechende Aufforderung des Firmenbuchgerichtes mehr vorangehen (Urteil vom 25.11.1999, 6 Ob 213/99p).

Kapitalgesellschaft

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte