Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag ihren Jahresabschluss samt erforderlichen Beilagen einzureichen. Einer Klarstellung durch den OGH zufolge muss der Verhängung von Zwangsstrafen keine entsprechende Aufforderung des Firmenbuchgerichtes mehr vorangehen (Urteil vom 25.11.1999, 6 Ob 213/99p).
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