Mit Erkenntnis vom 25.01.2000, 94/14/0141, hat der VwGH ausgesprochen, dass der maßgeblich auf eine Apothekenkonzession rückführbare Überpreis für eine entgeltlich erworbene Apotheke nicht Bestandteil des Firmenwertes ist, sondern ein von diesem getrennt zu behandelndes „firmenwertähnliches Wirtschaftsgut“. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe kritisieren die Verfasser vor allem, dass der Gerichtshof jegliche Begründung für den Bruch mit seiner ständigen Rechtsprechung schuldig geblieben sei.