Der Autor erörtert den Zeitpunkt der Realisation und die Höhe des Beteiligungsansatzes beim Gesellschafter, wobei er davon ausgeht, dass der Kommanditist bzw die Kommanditisten zur Buchführung verpflichtet sind und somit §§ 189 ff HGB zur Anwendung kommen; weiters setzt er voraus, dass keine gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmungen hinsichtlich Gewinnermittlung und -verteilung bestehen.