Ob ein in der Schweiz ansässiger handelsrechtlicher Geschäftsführer einer österr GmbH, an der er nicht wesentlich beteiligt ist, Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus gewerblicher Tätigkeit bezieht, hängt einerseits von der zivilrechtlich gewählten Vertragsform (LStRL 1999, Rz 930, vorletzter Satz) und andererseits von der tatsächlichen Art und Weise der Leistungserbringung ab (insb LStRL 1999, Rz 931 ff). Wenngleich im Wirtschaftsleben die üblichere Vertragsgestaltung betr die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages ist, kann die Anstellung in steuerrechtlicher Hinsicht auch auf Grund eines sog freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erfolgen (LStRL 1999, Rz 981). Ist die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht als Dienstvertrag zu werten, werden die Einkünfte des Geschäftsführers im Ergebnis auch wesentliche Elemente einer kaufmännischen Beratung abgelten, sodass sie der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStGzu unterwerfen sind. Steht dem selbstständig tätigen schweizerischen Geschäftsführer jedoch in Österreich keine „Betriebstätte“ bzw „feste Einrichtung“ iSd Art 5 bzw Art 14 DBA-Schweiz (zB Arbeitszimmer) zur Verfügung, dann sind dessen Einkünfte bei Vorlage einer schweizerischen Ansässigkeitsbescheinigung gem Art 7 bzw Art 14 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung zu entlasten. (SWI 2000, 195)