Wirkt eine portugiesische Ziviltechniker-Kapitalgesellschaft in einem die Jahresfrist des Art 5 DBA-Portugal überschreitenden Ausmaß an einer inländischen Bauausführung mit, dann wird hiedurch alleine noch keine inländische Betriebstätte begründet. Gem Z 17 Komm zu Art 5 OECD-MA sind Planungs- und Überwachungstätigkeiten, die nicht vom bauausführenden Unternehmen selbst erbracht werden, nicht betriebstättenbegründend. Eröffnet allerdings die portugiesische Gesellschaft ein Ziviltechnikerbüro in Österreich, in der auch Leistungen für die inländische Baustelle erbracht werden, wird eine inländische Betriebstätte begründet, die zu einer den Funktionen des Büros angemessenen aliquoten Besteuerung der Gewinne in Österreich Anlass gibt. Wird das Büro in der Rechtsform einer österr Tochter-GmbH errichtet, so sind die Leistungsbeziehungen zwischen der portugiesischen Muttergesellschaft und der österr Tochtergesellschaft gem Art 9 conv cit fremdverhaltenskonform zu gestalten. (SWI 2000, 238)