Hat ein StPfl tatsächlich den Lebensmittelpunkt von seinem außerhalb der 30-km-Grenzzone gelegenen Hauptwohnsitz in eine innerhalb der Grenzzone gelegene Wohnung verlegt, so ist damit eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Grenzgängereigenschaft iSd DBA-Deutschland erfüllt. Der Umstand, dass unterlassen wurde, die bisherige polizeiliche Meldung in dieser Wohnung als bloßer Zweitwohnsitz zu korrigieren, kann nicht zur Aberkennung der Grenzgängereigenschaft führen. (SWI 2000, 209)