Steht einem Arbeitnehmer (Purchasing Manager) einer britischen Gesellschaft, welche weltweit im Auftrag von Schnellrestaurants als deren Einkaufsagentin für Verpackungsmaterialien tätig ist und zusätzlich Beratungsleistungen im Bereich Qualitätssicherung, Umweltmanagement und Marketing erbringt, in einem Großraumbüro eines österr Kunden ein dauerhafter Arbeitsplatz zur Verfügung, so deutet alles darauf hin, dass die Gesellschaft in Österreich über eine Betriebstätte iSd DBA-Großbritannien verfügt. Angesichts des Umstandes, dass ein Unternehmen durch Aufstellung eines Verkaufsautomaten eine Betriebstätte begründet (vgl Abschn 4 Abs 5 der ehem GewStRL und Z 10 Komm zu Art 5 OECD-MA), muss davon ausgegangen werden, dass eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ bzw eine „feste Geschäftseinrichtung“ nicht die Verfügungsmacht über einen gesamten Raum verlangt, sondern dass auch die Verfügungsmacht über einen abgegrenzten Raumteil betriebstättenbegründend wirkt, wenn hierüber die dauerhafte Verfügungsmöglichkeit eingeräumt wird. Hins der Beurteilung des Charakters der Einrichtung als mögliche bloße Hilfseinrichtung, der auf der Abkommensebene die Betriebstättenqualifikation abzusprechen wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht die Bedeutung der Tätigkeit der Gesellschaft für die Kunden der britischen Gesellschaft maßgebend, für die diese Tätigkeiten in deren „Einkaufsbereich“ angesiedelt angesehen werden können, sondern die Leistungserbringung durch die britische Gesellschaft. Hat der Purchase Manager bedeutsame Funktionen im „Verkaufsbereich“ der Gesellschaft zu erfüllen, kann nicht mehr von einer bloßen Hilfstätigkeit (für die britische Gesellschaft) gesprochen werden. (SWI 2000, 194)