Arbeitslöhne von in Deutschland ansässigen Fernfahrern, die von einem österr Transportunternehmen angestellt werden, unterliegen gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österr Besteuerung, als sich die Fahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österr Staatsgebiet aufhalten (insb Durchfahrt durch Österreich, anlässlich des Aufsuchens des österr Arbeitgebers). Die „183-Tage-Klausel“ kommt wegen des österr Arbeitgebers nicht zum Tragen. Für eine Steuerfreistellung in Österreich muss im Zuge der Nachweisvorsorge dem österr Arbeitgeber eine von der deutschen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vorliegen. (SWI 2000, 197)