Österreichische Arbeitnehmer einer inländischen Baubetriebs-GmbH, die für 20 Tage in deren deutsche Baubetriebstätten zur Mitwirkung an der Bautätigkeit entsandt werden, unterliegen mit ihren dafür erzielten Arbeitslöhnen gem Art 9 DBA-Deutschland dem deutschen Besteuerungsanspruch und sind in Österreich mit diesen Einkünften unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Die „183-Tage-Klausel“ des Art 9 Abs 2 conv cit kommt angesichts der Arbeitsausübung im Rahmen von deutschen Betriebstätten des Arbeitgebers nicht zum Tragen. (SWI 2000, 197)