Abspaltungen, die nicht unter das UmgrStG fallen, führen bei Gesellschaftern, die die Beteiligung an der abspaltenden Körperschaft im Privatvermögen halten, nur mehr nach Maßgabe der §§ 30 und 31 Abs 1 EStG zur Steuerpflicht.
Abspaltung
Abspaltungen, die nicht unter das UmgrStG fallen, führen bei Gesellschaftern, die die Beteiligung an der abspaltenden Körperschaft im Privatvermögen halten, nur mehr nach Maßgabe der §§ 30 und 31 Abs 1 EStG zur Steuerpflicht.
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