Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (vgl LStRL 1999, Rz 923), dann steht bei einer 183 Tage nicht überschreitenden Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht an den Bezügen der Arbeitnehmer gem Art 9 Abs 2 DBA-Deutschland nach Auffassung des BMF Österreich zu. (SWI 2000, 163)