Grenzüberschreitend fließende Erlöse aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft stellen Erträge aus einer Transaktion dar, die einem Veräußerungsvorgang entspricht. Ihre steuerliche Erfassung richtet sich daher nach den Regelungen des Art 7 DBA-Deutschland und fällt nicht unter Art 10a conv cit (vgl österr-deutsche Verständigungsvereinbarung v 3. 3. 2000, Pkt 12). (SWI 2000, 179)
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