Die Errichtung einer Vielzahl von Sendestationen (Sendemasten) für ein österr Telekommunikationsunternehmen in ganz Österreich, deren Errichtung jeweils nur zwei bis drei Wochen in Anspruch nimmt, führt nach Auffassung des BMF mangels räumlicher Zusammengehörigkeit der einzelnen Baustellen nicht zur Zusammenrechnung der einzelnen Kurzbauzeiten und damit auch zu keiner Annahme einer Betriebstätte wegen Überschreitens der 12-Monats-Frist. (SWI 2000, 158)