Konsulentenhonorare, die einem in der Schweiz ansässigen Agraringenieur von einer inländischen GmbH für seine durch drei Jahre hindurch in Österreich während der Erntezeit ausgeübte Konsulententätigkeit gezahlt werden, sind gem Art 14 DBA-Schweiz nur dann in Österreich zu besteuern, wenn der Ingenieur seine inländische Tätigkeit im Rahmen einer ihm zur Verfügung stehenden inländischen „festen Einrichtung“ ausgeübt hat. Die Sachverhaltsbeurteilung müsste auf österr und schweizerischer Seite korrespondierend erfolgen. Die Erbringung eines schweizerischen Besteuerungsnachweises kann als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass die eidgenössische Steuerverwaltung keine feste Einrichtung in Österreich angenommen hat. Umgekehrt legt eine fehlende steuerliche Erfassung in der Schweiz den Schluss nahe, dass auf schweizerischer Seite die Besteuerung deshalb unterlassen wurde, weil dem Ingenieur eine feste Einrichtung in Österreich zur Verfügung gestanden ist. (SWI 1999, 100)