Verfügt ein US-Unternehmen für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen bei seinen österr Kunden über ein Netzwerk von fest montierten Satellitenschüsseln und Antennen, so spricht vieles dafür, dass hiedurch inländische Betriebstätten begründet werden. Die Beurteilung der Betriebstätteneigenschaft wird von der Dimension der montierten Vorrichtungen mitbeeinflusst sein. Sollte das US-Unternehmen seine Leistungen im Inland ohne Einschaltung eines ständigen Vertreters erbringen, so könnten, wenn die Kommunikationsleistungen schwerpunktmäßig auf ausländischem Staatsgebiet erbracht werden, in den inländischen Vorrichtungen - selbst wenn es sich hiebei um inländische Betriebstätten iSd § 29 BAO handeln sollte - allenfalls bloße Hilfseinrichtungen des US-Unternehmens erblickt werden, die gem Art 5 Abs 4 lit e DBA-USA nicht zur Begründung einer DBA-Betriebstätte führen. Allerdings könnte diesen Einrichtungen durchaus auch eine Hauptfunktion beigemessen werden, weil deren Nichtbestand die unternehmerische Leistungserbringung vereiteln würde. Die Abkommensauslegung könnte daher nur auf Reziprozitätsbasis erfolgen.