Bezieht eine in Österreich ansässige GmbH, die zu 58 % an einer britischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, von dieser eine Gewinnausschüttung, so ist diese sowohl nach den Grundsätzen der EU-Mutter-Tochter-RL (ABl EG Nr L 255, 6) als auch gem Art 10 Abs 4 lit c DBA-Großbritannien von der Quellenbesteuerung in Großbritannien freizustellen. (SWI 1999, 134)