Ist ein in Österreich ansässiger StPfl einerseits zu einem Drittel an einer inländischen Holdinggesellschaft beteiligt, die 100 % einer finnischen Kapitalgesellschaft hält, und andererseits alleiniger Geschäftsführer der finnischen Tochtergesellschaft, dann verhält sich Finnland abkommenskonform, wenn es - gestützt auf Art 15 DBA-Finnland - nur jenen Teil der finnischen Geschäftsführerbezüge gem seinem innerstaatlichen Recht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit einer finnischen Abzugssteuer unterzieht, der auf die in Finnland ausgeübte Tätigkeit entfällt. Österreich wird daher durch Art 24 conv cit - ungeachtet des Umstandes, dass diese Einkünfte auf österr Seite als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind - verpflichtet, diesen Teil der Einkünfte von der inländischen Besteuerung freizustellen. (SWI 1999, 138)