Die Börsenumsatzsteuer wird regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet. Dazu zählt laut VwGH unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme von Haftungen. Die Argumentation des VwGH sei aber angesichts der derzeitigen Prüfung durch den VfGH, ob die Gleichstellung von bedingten mit unbedingten Anschaffungskosten in § 18 Abs 2 Z 3 KVG verfassungswidrig ist, zu hinterfragen.