Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.09.1998, 98/16/0200, 0201, ist die Eintragungsgebühr bei Umgründungen jedenfalls vom zweifachen Einheitswert zu berechnen, und zwar auch dann, wenn keine Gegenleistung erfolgt. Nach einer zusammenfassenden Darstellung des Erkenntnisses setzt sich der Beitrag mit den Entscheidungsgründen auseinander.
Umgründung