Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unter bestimmten Voraussetzungen durch einen dafür im Gegenzug vom Gesellschafter an die Gesellschaft gewährten Vorteil ausgeglichen werden. Angesichts der hohen Anforderungen, die der VwGH dabei an die Voraussetzungen stellt, hinterfragt der Autor, ob das Rechtsinstitut des Vorteilsausgleiches überhaupt existiert.