Nach Auffassung des VfGH (Erk vom 12.12.1998, B 342/98) stellt die verfassungsrechtliche Absicherung der Beseitigung der begünstigten Abschreibung für Assanierungsaufwendungen nach dem Stadterneuerungsgesetz keine Gesamtänderung der Bundesverfassung dar. Im Beitrag werden die wesentlichen Entscheidungsgründe wiedergegeben und um Anmerkungen ergänzt.
Stadterneuerung