Zu den Vorabentscheidungsersuchen des VwGH betreffend Europarechtswidrigkeit der Tourismusabgaben Kärnten, Tirol und Steiermark (verbundene Rechtssachen C-338/97 , C-344/97 und C-390/97 ) liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts Alber vor, denen zufolge diese Tourismusabgaben keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter iSd Art 33 der Sechsten Richtlinie besitzen und daher beibehalten werden können. Auch wenn der EuGH selbstverständlich an die Schlussanträge nicht gebunden ist, ist er diesen bisher - wie die Erfahrung zeigt - in rd 80 % der Fälle gefolgt. Die endgültige Entscheidung wird in einigen Monaten vorliegen.