Durch§ 12 Abs 3 Z 2 KStGidFBGBl 1996/201wurde bekanntlich eine Regelung geschaffen, wonach abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen des Anlagevermögens bzw Veräußerungsverluste von Beteiligungen des Anlagevermögens nur auf sieben Jahre verteilt abgesetzt werden können1)). Im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung werden nun in aller Regel Kosten auftreten. Fraglich ist nun, ob auch für derartige Kosten die Verteilungsregel des§ 12 Abs 3 Z 2 KStGzur Anwendung kommt oder aber, ob eine sofortige Geltendmachung im Jahr der Veräußerung (neben dem ersten Siebentel) möglich ist.