Abfindungen, die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, sind als Einkünfte aus Arbeit anzusehen, die nach den Bestimmungen des Art 9 DBA-Deutschland in dem Staat zu besteuern sind, in dem die (vorzeitig beendete) Arbeitsleistung erbracht worden ist (vgl BFH 18. 7. 1973, BStBl II 757). (SWI 1999, 44)
Abfindung