Gewinnausschüttungen einer österr Kapitalgesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft, die nach deutschem Recht Organgesellschaft einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person ist, sind im Allgemeinen ihr und nicht der als Organträger dahinter stehenden natürlichen Person oder Personengesellschaft zuzurechnen, sodass der Anspruch auf Steuerentlastung von der österr Quellenabzugsbesteuerung gem § 94a EStG 1988 besteht (vgl EAS 869). Dementsprechend ist auch im Falle der Beteiligung einer deutschen Organgesellschaft an einer inländischen operativen KG die beschränkt steuerpflichtige deutsche Gesellschaft und nicht der dahinter stehende Gesellschafter Steuerschuldner. Sollte allerdings die deutsche Organtochtergesellschaft in Wahrheit funktionslos sein, und sind es die hinter ihr stehenden Gesellschafter, die am Erwerbsleben teilnehmen (vgl VwGH 10.12.1997, 93/13/0185), dann sind nach österr inländischen Recht die Einkünfte den deutschen Organträgern zuzurechnen. (SWI 1999, 43)