Unterhält ein österr Unternehmen in der Tschechischen Republik eine Verkaufsniederlassung, so ist der auf diese Betriebstätte entfallende, unter Beachtung des Fremdverhaltensgrundsatzes zu ermittelnde Gewinn aus der österr Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, auch wenn der Betriebstättengewinn in der Tschechischen Republik einer Pauschalbesteuerung (3 % vom Umsatz) unterliegt und der dieser Pauschalbesteuerung unterzogene Gewinnanteil von dem in Österreich auszuscheidenden Gewinnanteil abweicht (vgl auch EAS 275, 517). Gem Art 7 beschränkt sich das tschechische Besteuerungsrecht nur auf den der tschechischen Betriebstätte zuzurechnenden Gewinnanteil. Gewinntransfers nach Österreich oder andere Formen der Gewinnentnahme dürfen in der Tschechischen Republik keiner zusätzlichen Steuer unterworfen werden. (SWI 1999, 96)