Die Frage, ob durch den einem in Österreich ansässigen Techniker in den Büroräumlichkeiten eines deutschen Unternehmens zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz eine ständige Einrichtung iSd Art 8 Abs 2 DBA-Deutschland begründet wird, ist zunächst nach dem innerstaatlichen Recht beider Staaten zu beurteilen. Ein sich dabei ergebender Qualifikationskonflikt wäre nach Art 15 conv cit wie folgt zu lösen: Ist in korrekter Anwendung des deutschen innerstaatlichen Rechts eine „ständige Einrichtung“ in Deutschland anzunehmen, ist die Besteuerung in Deutschland abkommenskonform, sodass Österreich als Ansässigkeitsstaat Steuerfreistellung zu gewähren hat. Liegt nach deutscher Beurteilung keine „ständige Einrichtung“ vor, ist Deutschland nicht besteuerungsberechtigt. Folglich ist auch Österreich gem Art 15 conv cit nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet. (SWI 1999, 45)