Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 27.01.1998, 94/14/0017, zur Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch in der Frage des Schuldzinsenabzuges bekannt. Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag anhand von Beispielen auf, dass die vom VwGH herangezogene Grenze der Finanzierungsfreiheit korrekturbedürftig sei; insoweit komme dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.